Es kann unter diesen Umständen auch offen gelassen werden, ob in der Verweigerung der Herausgabe der "Audiodatei" betreffend die Verhandlung vom 11. Mai 2021 (act. 193) eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt. Zur Überprüfung der Interpretation und Auslegung der im vorinstanzlichen Protokoll enthaltenen Aussagen des Beklagten, über deren Inhalt der Beklagte keine abweichenden Behauptungen aufstellt, ist die "Audiodatei" jedenfalls nicht erforderlich.