er habe an der vorinstanzlichen Verhandlung eine andere Aussage gemacht oder er habe seine Aussagen anders als protokolliert gemacht. Es ist denn auch nicht ersichtlich, welchen Inhalts die von ihm allenfalls angestrebte Protokollberichtigung (act. 186 f.) hätte sein sollen. Es kann unter diesen Umständen auch offen gelassen werden, ob in der Verweigerung der Herausgabe der "Audiodatei" betreffend die Verhandlung vom 11. Mai 2021 (act. 193) eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt.