Es ist somit zwar zutreffend, dass sich im Verhandlungsprotokoll keine Aussage des Beklagten findet, wonach er zugestanden hätte, dass die Klägerin sämtliche Kinderkosten während der Trennungszeit übernommen hätte. Davon ist die Vorinstanz aber auch nicht ausgegangen. Vielmehr hat sie in E. 5.6.3 festgestellt, dass der Beklagte mit Ausnahme der Kosten, welche "während seiner Betreuung für Essen etc." angefallen seien, keine Kosten übernommen habe. Der Beklagte behauptet in der Berufung selber nicht, - 22 -