Die Klägerin führte in der Replik vor Vorinstanz unter Hinweis auf das vom Beklagten bezogene Taggeld von Fr. 3'900.00 aus, er habe bislang keinen Rappen an den Unterhalt bezahlt. Die Klägerin habe aber die Kinderzulagen erhalten und auch die Krankenkassenprämien alleine bezahlt (act. 98). Dem hielt der Beklagte in der Duplik einzig entgegen, es sei wahrheitswidrig behauptet worden, dass er "bislang nichts bezahlt" habe. Im Rahmen der alternierenden Obhut sei er für die Kinder in der Zeit aufgekommen, in der die Kinder bei ihm gewesen seien, "für Lebensmittel, etc." (act. 99).