Darin stimmte der Beklagte überein mit der Darstellung der Klägerin in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 27. Januar 2021 (act. 66). Diese Darstellung der finanziellen Verhältnisse durch den Beklagten steht in ungeklärtem Widerspruch zu der als Duplikbeilage 21 am 11. Mai 2021 eingereichten Berechnungstabelle Unterhaltsbeiträge, worin er insbesondere die Grundbeträge der Kinder mit 57/43 % und 50/50 % den beiden Parteien zuwies.