Relativierend habe er zudem ausgeführt, die Klägerin zahle nicht sämtliche Kleidungsstücke selber, sondern nebst ihrer Mutter kauften auch noch diverse Bekannte aus dem Ausland Kleidungsstücke für die Kinder. Daraus habe die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen, dass die Klägerin "wohl für die gesamte Zeit seit der Trennung bis zur Verhandlung" sämtliche Kosten für Kleidung, Krankenkassenprämien, selbst zu tragende Gesundheitskosten, Schulkosten, Kosten für Hobbies, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Taschengeld etc. selbst übernommen habe und vom Beklagten, obwohl die Kinder in dieser Zeit deutlich über 50 % der Zeit bei ihm gewesen seien,