Der Beklagte habe anlässlich seiner Befragung einzig erklärt, dass die Klägerin Kleidungsstücke kaufe, ohne ihm zu sagen, wie viel sie dafür bezahle. Dass er selbst nicht Kleidung gekauft habe, habe er nie gesagt. Relativierend habe er zudem ausgeführt, die Klägerin zahle nicht sämtliche Kleidungsstücke selber, sondern nebst ihrer Mutter kauften auch noch diverse Bekannte aus dem Ausland Kleidungsstücke für die Kinder.