Die Kosten für Kleidung würden gemäss der für den Kanton Aargau geltenden Gewichtung der Ausgabenpositionen des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt nach SKOS nur 7 % des Grundbedarfs ausmachen. Eine rückwirkende Zusprechung von 2/3 der IV-Kinderrenten an die Klägerin wäre folglich selbst im Fall nicht gerechtfertigt, in dem die Aussage des Beklagten im Sinne der Vorinstanz ausgelegt werde.