aus und verletze sein verfassungsmässiges Recht auf rechtliches Gehör. Die Hauptproblematik liege jedoch darin, dass "eine derart spekulative und vage Interpretation des anlässlich der Parteibefragung Gesagten" insbesondere im Rahmen der Untersuchungsmaxime nicht zulässig sei, "vor allem dann nicht, wenn beweismässig nicht weitere Abklärungen, wie Aufforderung zur Urkundenvorlage, gerichtlich getroffen" würden. Die Aussage des Beklagten habe sich einzig auf die Kleidung bezogen. Die Kosten für Kleidung würden gemäss der für den Kanton Aargau geltenden Gewichtung der Ausgabenpositionen des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt nach SKOS nur 7 % des Grundbedarfs ausmachen.