Die Vorinstanz habe dem Beklagten auch nach mehrmaliger Nachfrage die Aushändigung der zum Verhandlungsprotokoll gehörigen Audiodatei verweigert und ihn darauf verwiesen, ein schriftliches Protokollberichtigungsgesuch zu stellen. Dieses Vorgehen entziehe dem Beklagten "jegliche Möglichkeit, die Protokollierung, Interpretation und Auslegung der seiner Aussage durch die Vorinstanz" zu prüfen, setze ihn der Willkür des Gerichts - 20 -