Der Beklagte habe die Kinder deutlich mehr als 50 % betreut, weil die Klägerin neben ihrem 80 %-Pensum noch einer weiteren Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Abgesehen von den Kosten für Kleidung sei im Protokoll keine weitere Äusserung des Beklagten zu finden, in denen er zugestanden haben solle, dass die Klägerin sämtliche Kinderkosten während der Trennungszeit übernommen habe. Vielmehr würden "viele Kleidungsstücke von Personen aus dem Ausland gesponsert werden". "Das ihm unterstellte Zugeständnis" habe der Beklagte "so nie gemacht" und die "Fehlinterpretation des Verhandlungsprotokolls" stelle eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine willkürliche Würdigung der Par-