5.2. 5.2.1. Der Beklagte macht in der Berufung (S. 8 ff.) geltend, die Klägerin habe keine Belege für die Übernahme sämtlicher Kinderkosten in der Vergangenheit durch sie ins Recht legen müssen. Die Klägerin habe "zumindest betreffend Kleidung" selber erklärt, "nicht sämtliche Kosten alleine übernommen" zu haben. Seit der Trennung habe sie an D. nie ein Taschengeld bezahlt und an C. nur sporadisch. Es sei anerkannt, dass der Beklagte "die Kinderkosten, die in seiner Betreuungszeit angefallen" seien, selber übernommen habe. Der Beklagte habe die Kinder deutlich mehr als 50 % betreut, weil die Klägerin neben ihrem 80 %-Pensum noch einer weiteren Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.