es sich, dass auch die Klägerin zu Gunsten der Kinder von dieser Rückwirkung profitieren könne (E. 5.6.5). Die Kinderzulagen würden von der Klägerin, die Kinderrenten hingegen vom Beklagten bezogen. Diese Einkünfte stünden aber zu zwei Dritteln der Klägerin und zu einem Drittel dem Beklagten zu. Der Beklagte habe deshalb folgende Beträge an den Barunterhalt der beiden Kinder zu bezahlen: 1. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020: je Fr. 444.00 (2/3 von Fr. 966.00 – Fr. 200.00) 1. Januar 2021 bis 21. August 2021: je Fr. 448.00 (2/3 von Fr. 972.00 – Fr. 200.00)