Er habe anerkannt, dass sie alle Kosten übernommen habe mit Ausnahme der Kosten, welche während seiner Betreuung für Essen etc. angefallen seien. Bislang sei somit die Klägerin für diese Kosten aufgekommen und es rechtfertige sich, ihr diese Aufgaben weiterhin zukommen zu lassen (E. 5.6.3). Weil das Einkommen der Kinder schätzungsweise um zwei Drittel höher ausfalle, als für die zusätzlichen Kosten nötig wäre, rechtfertige es sich, dass die Klägerin von diesen Einkommen einen Drittel mehr erhalte als der Beklagte (E. 5.6.4).