Um künftigen Konflikten über die Frage entgegenzuwirken, wer von den beiden Parteien die Kosten für Kleidung, Krankenkassenprämien, selbst zu tragende Gesundheitskosten, Schulkosten, Kosten für Hobbys, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Taschengeld etc. zu bezahlen habe, erscheine es sachgerecht, nur eine Partei zu verpflichten, diese Kosten zu tragen, ihr jedoch im Gegenzug einen höheren Teil der Einkünfte der Kinder zuzusprechen. Die Klägerin habe an der Hauptverhandlung angegeben, dass sie seit der Trennung alle Rechnungen für die Kinder sowie auch die Kleider und das unregelmässige Taschengeld bezahlt habe.