Beide Parteien kämen für die Kosten auf, die während der Zeit ihrer Betreuung für die Kinder anfielen (Wohnkosten, Nahrungsmittel, Hygieneartikel und Kosten für Ferien). Dies sei von den Parteien bereits bis jetzt so gehandhabt worden, weshalb "diesbezüglich" keine rückwirkende Zusprechung von Kindsunterhalt angezeigt sei (E. 5.5).