Die Anordnung weitergehender Kindesschutzmassnahmen erscheint zurzeit als nicht verhältnismässig. Die Beistandsperson ist aber in der Lage, die Situation der Kinder im Auge zu behalten. Nötigenfalls hat sie die Kindesschutzbehörde über Umstände zu informieren, die eine Änderung, Erweiterung oder Aufhebung der Massnahmen begründen könnten (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 414 ZGB). 5. 5.1. 5.1.1. Die Vorinstanz hat festgehalten, beide Parteien, die gleich viel Betreuungsarbeit leisteten, hätten angesichts des zu berücksichtigenden ähnlich hohen Überschusses gleich viel an den Barunterhalt der Kinder beizusteuern. - 18 -