Gespräche und Abklärungen mit den Eltern und medizinische Abklärungen deuten darauf hin, dass der Konflikt zwischen den Eltern und deren mangelhafte Kooperation, welche aber für die laufend nötige Organisation der geteilten Obhut unabdingbar ist, ein wesentlicher Grund für die Probleme von C. sind, welche ihr Wohl beeinträchtigen. Beide Parteien brachten auch an der Verhandlung vor Vorinstanz zum Ausdruck, dass sie die Kommunikation untereinander als ungenügend oder schwierig empfinden (act. 101 f.). Entsprechend sind Kindesschutzmassnahmen für beide Kinder der Parteien zu ergreifen.