4.3. Vorliegend ist die Gestaltung der Beziehung zwischen den Kindern und den Eltern, jedenfalls bezüglich des angefochtenen Punktes der Betreuung während der Schulferien, Gegenstand des Berufungsverfahrens. Entsprechend ist die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen im obergerichtlichen Verfahren zu prüfen.