Es erscheint unter den gegebenen Umständen somit besser mit dem Kindeswohl vereinbar, dass der Beklagte während der Zeit der Schulferien, in der die Klägerin keine Ferien hat, d.h. während acht Wochen, die Betreuung der Kinder übernimmt. Allerdings ist die Regelung so zu treffen, dass die Klägerin die ihr zugewiesene Ferienzeit vollumfänglich mit den Kindern verbringen kann. Soweit die Kinder Schulferien in Sportlagern oder anderweitig ohne einen der beiden Elternteile verbringen (z.B. mit befreundeten Familien), sind diese Wochen deshalb den acht dem Beklagten zugestandenen Ferienwochen anzurechnen. Zudem bleibt es auch während der Zeit - 15 -