Während dieser Zeit sind die Kinder nicht in der Schule fremdbetreut, sondern die Eltern müssen während des ganzen Tages für die Betreuung besorgt sein. Der nicht erwerbstätige Beklagte ist im Gegensatz zur in einem Pensum von 80 % berufstätigen Klägerin (angefochtener Entscheid E. 5.3.2) dazu ohne weiteres in der Lage, die Klägerin nur während ihrer fünf Wochen Ferien an ihrer Arbeitsstelle. Die Klägerin führt in der Berufungsantwort (S. 3) zwar aus, die Parteien hätten seit ihrer Trennung die Ferien mit den Kindern "in etwa hälftig" aufgeteilt.