Gemäss § 7 des Schulgesetzes (SAR 401.100) werden je zwei Wochen Frühlings-, Herbst- und Weihnachtsferien sowie drei Wochen Sommerferien für den Kanton einheitlich durch den Erziehungsrat festgelegt; den Rahmen für vier weitere Ferienwochen setzt das zuständige Departement nach Anhören der Gemeinderäte fest. D.h. die Kinder C. und D. haben pro (Schul-)Jahr 13 Wochen Ferien. Während dieser Zeit sind die Kinder nicht in der Schule fremdbetreut, sondern die Eltern müssen während des ganzen Tages für die Betreuung besorgt sein.