3.2.2.2. Die bei der F. erwerbstätige Klägerin hat nach unbestritten gebliebener (Berufungsantwort S. 3) Darstellung des Beklagten (Berufung S. 6) jährlich fünf Wochen Ferien. Dies entspricht der Regelung von Ziffer 32.1 des Landes-Gesamtarbeitsvertrages (L-GAV) für die F. 2019–2022, wonach die Mitarbeitenden vom ersten vertraglich vereinbarten Arbeitstag bis zum 20. Anstellungsjahr pro Kalenderjahr einen Anspruch auf bezahlte Ferien von fünf Wochen haben (abrufbar unter: […]).