Wie beim Besuchsrecht lässt sich auch bei der Aufteilung der Betreuung nicht objektiv und abstrakt umschreiben, welche Ordnung angemessen ist. Vielmehr ist dies im konkreten Einzelfall nach richterlichem Ermessen zu entscheiden (BGE 5A_139/2020 E. 3.3.3). Mit Blick auf eine grundsätzlich gleichwertige Stellung beider Elternteile hinsichtlich elterlicher Sorge und Betreuung (vgl. Art. 296 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 2ter ZGB) ist von einer hälftigen Teilung der Ferienwochen auszugehen. Dabei bleibt zu untersuchen, ob diese Ferienwochenregelung aufgrund der Umstände des Einzelfalls weiter auszudehnen oder einzuschränken ist. - 14 -