Immerhin ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich eine alternierende Obhut dann gegeben, wenn die Eltern die Kinderbetreuung zu mehr oder wenigen gleichen Teilen übernehmen (BGE 5A_46/2015 E. 4.4.3; LEUEN- BERGER , Alternierende Obhut auf einseitigen Antrag, FamPra.ch 2019, S. 1100; BÜCHLER/MARANTA, Die elterliche Sorge – Entwicklungen in Lehre und Rechtsprechung, FamPra.ch 2018, S. 10). Das Gesetz enthält keine weiter gehenden Normen zur Regelung der Betreuungsanteile. Wie beim Besuchsrecht lässt sich auch bei der Aufteilung der Betreuung nicht objektiv und abstrakt umschreiben, welche Ordnung angemessen ist.