3.2.2. 3.2.2.1. Sind wie vorliegend nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut gegeben und wird diese angeordnet, sind die Betreuungsanteile in Tagen, Wochen oder Monaten festzulegen (Art. 298 Abs. 2 ZGB; BGE 5A_821/2019 E. 4.1). Dabei setzt eine alternierende Obhut nicht eine streng hälftige Aufteilung der Betreuungsanteile voraus (BGE 5A_139/2020 E. 3.3.2). Immerhin ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich eine alternierende Obhut dann gegeben, wenn die Eltern die Kinderbetreuung zu mehr oder wenigen gleichen Teilen übernehmen (BGE 5A_46/2015 E. 4.4.3;