Die persönliche Betreuung durch den Vater gehe zudem einer "möglichweise stattfindenden Betreuung durch die Grosseltern", welche dafür extra aus dem Ausland anreisen müssten, klar vor. Insbesondere weil die Kinder während der dem Beklagten zuzugestehenden acht Ferienwochen in ein Sportcamp, Schullager, zu Freunden usw. gehen könnten, erscheine die von ihm geforderte Aufteilung deutlich sinnvoller und praktikabler.