Die Klägerin habe zu Protokoll gegeben, dass sie keine Familienmitglieder habe, die sie bei der Kinderbetreuung unterstützen könnten. Die Eltern der Klägerin hätten erst ein einziges Mal die Kinderbetreuung übernommen, als sie zufälligerweise gerade in der Schweiz gewesen seien. Die persönliche Betreuung durch den Vater gehe zudem einer "möglichweise stattfindenden Betreuung durch die Grosseltern", welche dafür extra aus dem Ausland anreisen müssten, klar vor.