3.2.1.3. In seiner weiteren Eingabe vom 9. März 2022 hält der Beklagte fest, die Differenz zwischen der Hälfte der Schulferien (6.5 Wochen) und dem Urlaubsanspruch der Klägerin (5 Wochen) sei jeweils durch den Beklagten übernommen worden. Dass diese Zeit durch Sportcamps und Schullager abgedeckt worden sei, "die zufälligerweise immer genau in den Ferienwo- - 13 -