Der Beklagte lasse ausser Acht, dass die Kinder die Ferien nicht nur mit/bei den Eltern verbrächten. So hätten sie Sportlager/Sportcamps und Schullager besucht und stünden auch Ferien der Kinder mit/bei Schulkollegen immer mehr zur Diskussion. Hinzu komme, dass die Eltern der Klägerin in die Schweiz einreisten und mit den Kindern Ferien verbrächten bzw. sie während der Abwesenheit der Klägerin betreuten. Eine alternierende Obhut bedeute auch eine Gleichstellung bezüglich der Schulferien. Es gebe keinen Grund, dass der Beklagte mehr Ferien mit den Kindern verbringen solle und dürfe als die Klägerin.