Eine Aufteilung von fünf Wochen zu acht Wochen erscheine angemessen und kindgerecht. Die Vorinstanz habe auch selber eingeräumt, der Beklagte sei problemlos in der Lage, auf die Freizeitpläne der Kinder einzugehen. Er könne den Kindern auch ohne Einschränkungen dieselben Annehmlichkeiten bieten wie die Klägerin.