3.2. 3.2.1. 3.2.1.1. Der Beklagte führt in der Berufung (S. 6 f.) zu der von ihm angefochtenen Ferienregelung aus, die Klägerin arbeite vier Tage pro Woche und habe einen gesetzlichen Anspruch auf vier Wochen Urlaub pro Jahr. Der Beklagte meine zudem zu wissen, dass die Klägerin jährlich fünf Wochen Urlaub habe. Wenn der Klägerin "pauschal die Hälfte der 13 Schulferienwochen" zugesprochen würden, müssten die Kinder währen 1.5 Wochen (möglicherweise kostenpflichtig) fremdbetreut werden, obwohl der Beklagte die Möglichkeit und den Willen hätte, die Kinder zu sich zu nehmen. Eine Aufteilung von fünf Wochen zu acht Wochen erscheine angemessen und kindgerecht.