Es entspreche somit dem Kindeswohl, wenn sie auch in den Ferien je hälftig in den Genuss der Vorzüge bei der Klägerin wie auch beim Beklagten kämen. Zudem würden die Parteien berechtigt, von dieser Regelung abzuweichen, wenn beide einverstanden seien und dies dem Kindswohl entspreche. Die Klägerin erhalte drei Wochen im Voraus ihren Arbeitsplan und beide Parteien hätten angegeben, sich bezüglich der genauen Betreuungstage einigen zu können. Wenn die Betreuungsanteile prozentual festgelegt seien, sei eine flexible Ausgestaltung der Betreuungstage am sinnvollsten. - 12 -