Der Beklagte führe aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Kinder auch die Hälfte der Ferien bei der Klägerin verbringen sollten, da diese nur vier Wochen Ferien, die Kinder jedoch 13 Wochen Ferien pro Jahr hätten. Die Kinder müssten so während zweieinhalb Wochen pro Jahr fremdbetreut werden. Dazu führte die Vorinstanz aus, die Kinder hätten beinahe ihr ganzes soziales Umfeld im Umkreis des Wohnorts der Klägerin. Sie hätten bereits ein Alter erreicht, in welchem sie insbesondere in den Ferien auch gerne Freunde träfen. Es entspreche somit dem Kindeswohl, wenn sie auch in den Ferien je hälftig in den Genuss der Vorzüge bei der Klägerin wie auch beim Beklagten kämen.