Beide seien zudem aktiv in einem Sportverein in Q.. Die Kinder seien nicht mehr so jung, dass sie nicht auch einmal einzelne Stunden alleine zu Hause sein könnten. Der Beklagte sei zeitlich jederzeit für die Kinder verfügbar, da er nicht arbeite. Er könne somit die Kinder nach Q. fahren bzw. sie dort abholen, sie ins Training fahren etc. Er habe zudem viel Zeit, um sich mit ihnen zu beschäftigen. Beide Elternteile könnten den Kindern somit einen guten und stabilen Betreuungsrahmen bieten. Es sei weder bei der Klägerin noch beim Beklagten besser oder schlechter als beim jeweils andern. Vielmehr entspreche eine Kombination beider mit je hälftigem Anteil am ehesten dem Kindeswohl.