Die Parteien gäben an, fähig und bereit zu sein, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Die Kinder hätten übereinstimmend angegeben, weiterhin je zur Hälfte bei beiden Elternteilen wohnen zu wollen. Im Unterschied zum Beklagten arbeite die Klägerin. Jedoch sei auch zu Zeiten, in denen sie arbeite, sichergestellt, dass die Kinder durch deren langjährige und nahewohnende Freundinnen betreut werden könnten. Die Kinder hätten in Q. viele (Schul-)Freunde und generell ihr ganzes Umfeld. Beide seien zudem aktiv in einem Sportverein in Q..