3. 3.1. Im angefochtenen Entscheid wurde zur Obhutsregelung im Wesentlichen ausgeführt (E. 4.4. f.), beide Parteien seien erziehungsfähig. Dem (noch) nicht in Q. wohnenden Beklagten sei es möglich, die Kinder nach Q. zu fahren bzw. sie von dort abzuholen. Es entspreche auch dem Kontinuitätsprinizip, wenn weiterhin beide Elternteile die Betreuung untereinander aufteilten, weil dies das bisher Gelebte abbilde. Die Parteien gäben an, fähig und bereit zu sein, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren.