2. Angefochten sind die Obhuts- bzw. Betreuungsregelung für die Zeit der Schulferien, die Regelung des Kinderunterhalts in der Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 5. November 2021 und die Angabe des Nettoeinkommens der Klägerin, von dem bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge ausgegangen wurde. Soweit keine weitergehenden Anträge gestellt wurden, sind die Regelungen im angefochtenen Entscheid nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens (BGE 137 III 617 E. 4.5; BGE 5A_926/2019 E. 4.4.2) und sind die entsprechenden Punkte in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO).