5. Es sei dem Berufungsführer für das Berufungsverfahren die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und der unterzeichnende Rechtsanwalt und Mediator SDM als sein Rechtsbeistand und Rechtsvertreter einzusetzen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 24. Februar 2022 beantragte die Klägerin: " 1. Die Berufung des Beklagten sei abzuweisen. 2. Der Klägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.