Die Kinderzulagen werden von der Gesuchstellerin bezogen, die beiden Kinderrenten hingegen vom Gesuchsgegner. Wirtschaftlich stehen diese Einkünfte hingegen wegen der Ziffer 4.1. Absatz 3 vorstehend zu 2/3 der Gesuchstellerin und zu 1/3 dem Gesuchsgegner zu. Demnach wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin monatlich vorschüssig folgende Beträge an den Barunterhalt der beiden Kinder zu bezahlen: Von 1. Dezember 2020 bis 5. November 2021: je CHF 0.00 Ab 6. November 2021 je CHF 635.00