Die Gesuchstellerin sowie der Gesuchsgegner werden beide berechtigt und verpflichtet erklärt, die beiden Kinder, C., geb. tt.mm. 2008, sowie D., geb. tt.mm. 2011, je zu 50 % zu betreuen. Die Gesuchstellerin wird berechtigt erklärt, fünf von insgesamt 13 Wochen Schulferien mit den Kindern zu verbringen. Die übrigen acht Ferienwochen hat der Gesuchsgegner die Kinderbetreuung zu übernehmen.