3. 3.1. Der Beklagte reichte am 11. Februar 2022 fristgerecht Berufung gegen den ihm am 2. Februar 2022 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid ein. Er beantragte: " 1. Ziffer 3.1 des Entscheids SF.2020.96 des Bezirksgerichts Aarau (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 5. November 2021 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 3.1. Die Kinder C., geb. tt.mm. 2008, und D., geb. tt.mm. 2011, werden unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Die Parteien werden verpflichtet, die Betreuung wie folgt zu handhaben: