7. 7.1. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 1'500.00 und der Ausfertigung des begründeten Entscheids von Fr. 500.00, insgesamt Fr. 2'000.00, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'000.00 auferlegt. -7- 7.2. Die Gerichtskosten gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 8. 8.1. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.