5. Es wird festgestellt, dass die Parteien nicht in der Lage sind, einander persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. 6. Bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Nettoeinkommen ausgegangen: - Gesuchstellerin: monatl. Nettoeinkommen (80%-Pensum): Fr. 3'240.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) - Gesuchsgegner: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 3'051.00 (IV-Rente à Fr. 1'931.00 und bV-Rente à Fr. 1'120.00)