Die Kinderzulagen werden von der Gesuchstellerin bezogen, die beiden Kinderrenten hingegen vom Gesuchsgegner. Wirtschaftlich stehen diese Einkünfte hingegen wegen der Ziffer 4.1. Absatz 3 vorstehend zu 2/3 der Gesuchstellerin und zu 1/3 dem Gesuchsgegner zu. Demnach wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin monatlich vorschüssig folgende Beträge an den Barunterhalt der beiden Kinder zu bezahlen: 1. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020: je Fr. 444.00 1. Januar 2021 bis 21. August 2021: je Fr. 448.00 ab 22. August 2021: je Fr. 635.00 4.3. Es wird festgestellt, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.