3.3. Einverständliche Abänderungen der vorstehenden Regelung sind zulässig. 4. 4.1. Die Parteien werden verpflichtet, den Kinderunterhalt für die beiden Kinder, C., geb. tt.mm. 2008, sowie D., geb. tt.mm. 2011, wie folgt zu tragen: Beide Parteien kommen für die Kosten auf, die während der Zeit ihrer Betreuung für die Kinder anfallen (Wohnkosten, Nahrungsmittel, Hygieneartikel, Kosten für Ferien). Die restlichen Kosten (Kleidung, Krankenkassenprämien, selbst zu tragende Gesundheitskosten, Schulkosten, Kosten für Hobbys, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Taschengeld etc.) werden vollumfänglich von der Gesuchstellerin getragen. -6-