" 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind und seit dem 1. Juni 2020 getrennt leben. 2. 2.1. Die eheliche Wohnung am […] in Q. wird während der Dauer der Trennung der Gesuchstellerin zur ausschliesslichen Benützung zugewiesen. 2.2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, sämtliche zu dieser Wohnung gehörende Wohnungsschlüssel, die er noch besitzt, der Gesuchstellerin zu übergeben. -5-