Eventualiter sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner an seinen persönlichen Unterhalt ab 1. Juni 2021 monatlich im Voraus zahlbare und fällige Beträge von Fr. 200.00 zu leisten (recte). 7. Die Gerichtskosten seien den Parteien praxisgemäss je zur Hälfte zu überbinden. Die Parteikosten seien wettzuschlagen. Es wurde die Parteibefragung durchgeführt. 2.3. Nach erfolglosen Vergleichsbemühungen erkannte das Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Familiengerichts, am 5. November 2021: