5. Die Parteien seien zu verpflichten, mit Bezug auf ihre beiden Kinder während ihrer Betreuungszeiten sämtliche Kosten wie für Lebensmittel, Anteil Miete, Wohnungseinrichtungen, Spiel- und Freizeitgegenstände wie Fahrräder etc., Ausflüge etc., zu übernehmen. -4- Im Weiteren seien die Parteien zu verpflichten, je zur Hälfte die Kosten für Kleidung, Telefon, Internet, Förderung (Kultur und Sport), öffentlichen Verkehr, Taschengeld und andere wiederkehrende Kosten der Kinder zu übernehmen.