2. Die Kinder C., geb. am tt.mm. 2008, und D., geb. am tt.mm. 2011, seien unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. 3. Die Betreuungsanteile der Parteien seien im Sinne der alternierenden Betreuung wie folgt festzulegen: - Betreuung der Kinder montags, mittwochs und sonntags durch die Gesuchstellerin - Betreuung der Kinder dienstags, donnerstags, freitags und samstags durch den Gesuchsgegner.